Let's go .::. Alternativen zur GmbH
LTD in Zypern, OOD in Bulgarien, SRL in Rumänien, DOO in Kroatien
Alternativen zur GmbH in Österreich oder Deutschland
GmbH gründen als LTD in Zypern, OOD in Bulgarien, SRL in Rumänien oder DOO in Kroatien
In Ländern der EU gegründete Gesellschaften sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil Inspire Art) auch in Österreich oder Deutschland rechtsfähig. Das gilt natürlich auch für die LTD in Zypern, die OOD in Bulgarien, die SRL in Rumänien oder die DOO in Kroatien, die sich wachsender Beliebtheit erfreuen.
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Rechtliche Grundlagen
Eine LTD (zyprische GmbH) oder OOD (bulgarische GmbH) kann ihre geschäftliche Tätigkeit auch in Österreich oder Deutschland entfalten. Eine Firma in einem beliebigen EU Land darf von allen europäischen Bürgern gegründet und sowohl im Land selbst, als auch in Europa und weltweit tätig werden!
Vor noch gar nicht all zu langer Zeit war es in der Europäischen Union noch nicht möglich eine GmbH eines anderen europäischen Landes, zum Beispiel eine maltesische Limited oder eine deutsche GmbH in Österreich als Zweigniederlassung ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Vielmehr wurden die rein in Österreich oder Deutschland tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war damals ausgeschlossen.
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlassungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.
Dies gilt sowohl für eine zyprische Limited (Ldt), als auch für die bulgarische OOD, die kroatische d.o.o., die deutsche GmbH, die französische “S.A.R.L.”, die niederländische “B.V.”, die spanische “S.L.” usw. Diese Gesellschaften werden inzwischen problemlos als juristische Person anerkannt, sodass eine Haftungsbeschränkung wie bei einer österreichischen oder deutschen GmbH gilt.
Eine zyprische LDT (GmbH) oder bulgarische OOD (GmbH) ist auch in Österreich perfekt geeignet für den Handel, das Handwerk, Dienstleistungen, EDV und IT, Medien, die Energiewirtschaft, die Industrie, für Beratungsfirmen und vieles mehr.
Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:
CENTROS Urteil vom 09.03.1999 des Europäischen Gerichtshofes
Überseering BV / Nordic EuGH C-208/00 vom 05.11.2002 des Europäischen Gerichtshofes
Inspire Art Urteil vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland
BGH Pressemitteilung: Entscheidet über die Rechtsfähigkeit vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland
Keine Durchgriffshaftung bei der Limited vom 27.01.2006 Oberlandesgericht Hamm
Persönliche Haftung des Alleingesellschafters u. Directors vom 20.04.2006 Urteil LG Kiel 10 S 44/05
Eintragung einer Zweigniederlassung vom 09.03.2006 LG Mühlhausen
Eintragung der Limited bei der Gründung einer Limited & Co. KG vom 15.10.2007 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 64/427/EWG vom 11.12.2003 des Bundesgerichtshofs Deutschland
Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der EuGH-Entscheidung “Inspire Art” von Prof. Dr. Erich Schanze LL.M. (Harv.) / Wiss. Mit. Andreas Jüttner, Marburg
Befreiung §181 der Ltd & Co. KG OLG Frankfurt 20 W 191/06 vom 28.07.2006
Löschung der Zweigniederlassung Urteil der LG Krefeld 11 T 4/06 vom 26.04.2006
Gerichtsbarkeit für unselbständige Niederlassung Bundesgerichtshof III ZR 315/06 vom 06.06.2007
Transportgenehmigungen für Ltd. VG Sigmaringen
Zweigniederlassung
Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen?
Was ist besser eine österreichische oder deutsche Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen einer zyprischen Ltd oder bulgarischen OOD?
Um den österreichischen oder deutschen Markt effektiv betreuen zu können, gründen ausländische Unternehmen wie die zyprische LTD oder bulgarische OOD entweder rechtlich selbständige Tochtergesellschaften oder etablieren Zweigniederlassungen im jeweiligen Inland.
Als Vorteil der Zweigniederlassung gilt vor allem deren einfachere und kostengünstigere Errichtung. Weiters muss für sie weder Eigenkapital aufgebracht, noch ihre Beschlüsse protokolliert, eine Generalversammlung abgehalten oder Bilanzen veröffentlicht werden. Die Zweigniederlassung besitzt im Gegensatz zum Tochterunternehmen jedoch keine Rechtspersönlichkeit. Die von ihr geschlossenen Verträge gelten als Geschäfte ihres ausländischen Rechtsträgers.
Welche Unternehmen können Zweigniederlassungen errichten?
Grundsätzlich können in ihrem Heimatstaat protokollierte Unternehmen wie die zyprische LTD oder die bulgarische OOD ihre Zweigniederlassung in das Firmenbuch in Österreich oder Deutschland eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt in jenes Firmenbuch, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz hat.
Registergericht/Firmenwortlaut:
Anträge auf Eintragung ins Firmenbuch sind an das für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Landesgericht als Handelsgericht, in Wien an das Handelsgericht Wien zu richten. Der Firmenwortlaut der Zweigniederlassung hat jenen des ausländischen Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z.B. „Niederlassung Wien“).
Welche Unterlagen sind dem Registergericht vorzulegen?
Der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer zyprischen LTD oder bulgarischen OOD zum Firmenbuch sind folgende Unterlagen beizuschließen:
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung beglaubigt und durch kroatischen Gerichtsdolmetsch übersetzt
Liste der Gesellschafter (Name, Beruf, Wohnsitz, Stammeinlage)
Firmenbuchauszug der kroatischen Behörde in beglaubigter Übersetzung
Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (oder entsprechende Erklärung in der Anmeldung)
Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. durch Mietvertrag oder Stellungnahme der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer)
Beglaubigte Musterzeichnung des Inlandsgeschäftsführers
Gewerberecht:
Übt die Zweigniederlassung eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, benötigt sie eine entsprechende Berechtigung. Diese wird von der für den Standort der Zweigniederlassung zuständigen Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) ausgestellt. Zur Erlangung der Gewerbeberechtigung ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, welcher neben den persönlichen Voraussetzungen seinen Wohnsitz in einem EU oder EWR- Vertragsstaat haben und in der Lage sein muss, sich im Betrieb in ausreichendem Ausmaß zu betätigen.
Steuerrecht:
Um eine Gewinnbesteuerung am Sitz der Hauptniederlassung und am Sitz der Zweigniederlassung zu vermeiden, hat Österreich mit anderen Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen werden Unternehmensgewinne grundsätzlich am Sitz des Unternehmens besteuert. Die Gewinne der österreichischen Zweigniederlassung sind jedoch in Österreich zu versteuern.
Zivilprozessrecht:
Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der ausländischen Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie doch geklagt werden, wenn der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht und eine Folge dieses Betriebes ist.
Stand: Juli 2013 / Quelle: http://WKO.at
Diese Information ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0
Tirol Tel. Nr.: 05 90905-1111
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010
Information:
Bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EU bzw. EWR-Vertragsstaat wie Kroatien ist die Bestellung eines ständigen Vertreters mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht erforderlich.
Die EU bzw. EWR-Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
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Die Republik Kroatien liegt zwischen den Ländern Slowenien, Ungarn, Serbien, Bosnien Herzegowina und Montenegro, und weist eine Größe von ca. 55.000 km² auf. Mit etwas über 4 Millionen Einwohnern ist es für europäischen Standard relativ dünn besiedelt. Zudem verfügt Kroatien über mehr als 1200 Inseln, von denen allerdings nur 46 bewohnt sind.
Im B2B (Business to Business) Bereich wird ohne MWSt fakturiert
Eine kroatische j.d.o.o. bekommt eine Europäische UID Nummer und kann damit die Rechnungen ins Ausland oder an Firmen in die EU mit UID Nummer ohne MWSt ausstellen.
Für eine österreichische Zweigniederlassung oder ein österreichisches Tochterunternehmen einer kroatischen j.d.o.o. ist die MWSt in Kroatien ebenfalls kein Thema?
Wenn Sie aber Waren in Kroatien verkaufen oder Dienstleistungen mit Ihrer kroatischen j.d.o.o. in Kroatien erbringen, müssen Sie auch die kroatische MWSt verrechnen.
Auch in Kroatien ist die Mehrwertsteuer ein wichtiger Einnahmefaktor im Staatshaushalt. Zuletzt wurde sie zum 01.03.2012 auf Grund des hohen Defizit im Staatshaushalt auf einen Satz von 25% angehoben. Mit dieser Erhöhung liegt Kroatien im oberen Bereich der in der EU gültigen Mehrwertsteuersätzen. Daneben gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 10% sowie zahlreiche Steuerbefreiungen.
Der ermäßigte Steuersatz wird zum Beispiel angewendet bei:
Übernachtungen
Zeitungen und Zeitschriften
Steuerbefreiungen findet man unter anderem bei:
Lebensmittel, wie Brot und Milch
medizinischen Versorgungen
Bildungsangeboten
Finanz- und Versicherungsleistungen
Kroatien hat sich bereits vor einiger Zeit das Ziel gesetzt, möglichst bald die Aufnahme in die EU zu erreichen. Da die Umsatzsteuerregelungen in den EU-Ländern im Grundsatz gleich sind, hat Kroatien ein Mehrwertsteuersystem eingeführt, dass sich an den EU-Standard hält. Wie in allen europäischen Ländern ist auch in Kroatien eine monatliche Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten, die sich aus der Differenz der eingenommenen Umsatzsteuer und der bezahlen Vorsteuer ergibt. Unternehmen, deren Umsatz unter 300.000 HRK jährlich liegt ( das entspricht etwa 41.000 € ) können die Umsatzsteuererklärung vierteljährlich abgeben.
Ausländische Unternehmer, die keinen Sitz oder Niederlassung in Kroatien haben, müssen sich dort steuerlich registrieren lassen, sofern sie Geschäfte abwickeln, die in Kroatien der Umsatzsteuer unterliegen. Der Schwellenwert liegt bei 85.000 HRK Jahresumsatz (was etwas 11.600 € entspricht). Ab diesem Umsatz ist die Registrierung Pflicht. Allerdings besteht in Kroatien auch die Pflicht einen Fiskalvertreter einzusetzen. Der Fiskalvertreter *) nimmt nicht nur die steuerliche Vertretung des Unternehmers wahr, sondern ist auch für die Zahlung der Steuern zuständig. Er tritt also gegenüber den Finanzbehörden an die Stelle des Unternehmers.
Kroatien hat hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistung in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Der Anteil der Landwirtschaft liegt zwar mit 9% immer noch etwas höher als in anderen Industriestaaten Europas, jedoch zeigt der Anteil der Industrie von 32%, dass das Land auf dem besten Weg ist. Der Dienstleistungssektor nimmt mit 59% den größten Anteil an, was insbesondere auf den großen Tourismusbereich zurückzuführen ist. Der Export spielt in Kroatien seit Jahren eine große Rolle. Leider liegt nach wie vor ein relativ hohes Außenhandelsdefizit vor, was auf einen relativ hohen Importbedarf zurückzuführen ist.
*) Fiskalvertretung / Fiskalvertreter
Ausländer können ihre umsatzsteuerlichen Angelegenheiten in Kroatien durch einen Fiskalvertreter abwickeln lassen. Hintergrund dafür ist, dass die steuerlichen Vorschriften in jedem Land unterschiedlich, und daher für ausländische Unternehmer oft nur schwer durchschaubar sind und in kroatischer Sprache erfolgen müssen. Zudem sind ausländische Unternehmer für die inländischen Finanzbehörden nur sehr schwer greifbar.
Der Fiskalvertreter nimmt in seiner Funktion die Stellung des Unternehmens gegenüber den Finanzbehörden ein. Die Befugnisse eines Fiskalvertreters können relativ umfangreich sein: Steuermeldungen, Importabwicklungen, Rechnungsstellungen usw. sind nur einige der möglichen Aufgabenbereiche. >> Siehe auch: Kostenübersicht
Quelle: die-mehrwertsteuer.de | Umsatzsteuer Kroatien
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So melden Sie eine Zweigniederlassung an
Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich braucht die kroatische j.d.o.o. einen Sitz oder eine Niederlassung. Wenn ein kroatisches Unternehmen auf dem österreichischen Markt mit einem eigenen Standort tätig sein möchte, wird also die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft notwendig.
Warum ist für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit, neben Räumlichkeiten und Personal, die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft nötig? Ist die Ausübung eines Gewerbes in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht schon von der EU Niederlassungsfreiheit gedeckt?
Die Niederlassungsfreiheit bezieht sich lediglich darauf, dass ein Gewerbe generell in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt werden darf. Die weiteren (auch für österreichische Unternehmen) geltenden Vorschriften, welche die tatsächliche Ausführung der Tätigkeit regeln, dürfen von Österreich als EU-Mitgliedstaat selbst festgelegt werden – sofern sie sowohl für Österreicher als auch für Angehörige anderer EU- Mitgliedstaaten gelten.
Eine Ausnahme besteht lediglich für sogenannte Koordinations- oder Kontaktbüros, bei denen ein Außendienstmitarbeiter des kroatischen Unternehmens nur Bestellungen entgegennimmt und Geschäfte vermittelt, nicht aber Verträge abschließt oder Waren verkauft. Wenn kroatische Unternehmen in ihren österreichischen Standorten nicht lediglich Geschäfte vermitteln möchten, sondern eine umfangreichere Geschäftstätigkeit anstreben, wird die Gründung einer Zweigniederlassung notwendig.
Vorteile und Besonderheiten
Die Gründung einer Zweigniederlassung hat aber viele Vorteile:
für die Gründung einer Zweigniederlassung wird kein Mindestkapital benötigt– im Gegensatz zur Gründung einer eigenständigen GmbH
bei den sonstigen Gründungskosten fallen geringere Beträge an, da bei der Errichtung einer Zweigniederlassung keine Notariatsaktspflicht besteht, d. h. die notarielle Beurkundung kann entfallen
in Zweigniederlassungen müssen weder General- bzw. Hauptversammlungen abgehalten noch Beschlüsse protokolliert werden
die Rechnungslegung ist erleichtert: Sie richtet sich nach den Vorschriften des kroatischen Rechtsträgers.
Rechtlich handelt es sich bei einer Zweigniederlassung um einen selbständigen Geschäftsbetrieb mit eigener Organisation und wirtschaftlicher Selbständigkeit. Da die Zweigniederlassung aber keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, gelten die durch die Zweigniederlassung geschlossenen Verträge als durch das kroatische Unternehmen geschlossen, sodass dieses auch als Rechtsträger haftet.
Die Firma der Zweigniederlassung
Die Firma der Zweigniederlassung, also der Name, richtet sich nach der Firma des kroatischen Unternehmens und damit nach kroatischem Recht.
Der Firmenwortlaut des kroatischen Rechtsträgers einschließlich des Rechtsformzusatzes muss dabei in demjenigen der Firma der Zweigniederlassung im Wesentlichen enthalten sein. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z. B. „Zweigniederlassung Wien“). Ob der Firmenwortlaut in der gewünschten Form gewählt werden kann, wird von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens entschieden, was auch Auswirkungen auf die Dauer des Gründungsvorgangs hat. Als Richtwert für eine gesamte Gründung kann eine Dauer von vier Wochen veranschlagt werden.
Praxistipp:
Viele Unternehmen möchten in der Firma (dem Namen) der Zweigniederlassung den Zusatz „Austria“ enthalten haben. Ein solcher Zusatz wird durch die Wirtschaftskammer jedoch nur unter bestimmten Umständen genehmigt. So wird u. a. vorausgesetzt, dass das kroatische Unternehmen auch in anderen Gesellschaften bzw. Niederlassungen im In- und Ausland eine leicht verwechselbare Firma mit einem jeweiligen Länderzusatz führt und der Zusatz „Austria“ daher als Unterscheidungsmerkmal benötigt wird. Um eine Abweisung der beantragten Firma im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, durch geschickte Namensfindung den Zusatz „Austria“ als notwendig erscheinen zu lassen.
Gewerberechtliche Aspekte
Was ist nun aus gewerberechtlicher Sicht zu beachten, wenn die Zweigniederlassung erst einmal eingerichtet ist?
Einer juristischen Person (also der j.d.o.o.) ermöglicht die Gründung einer Zweigniederlassung eine zeitlich unbeschränkte gewerbliche Tätigkeit in Österreich. Für den Fall, dass das kroatische Unternehmen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) tätig sein will, ist nach Eintragung der Zweigniederlassung im Firmenbuch auch eine Gewerbeberechtigung vorzuweisen und das Gewerbe bei den österreichischen Gewerbebehörden anzumelden.
Notwendig ist auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, ohne den für die Ausübung reglementierter Gewerbe erforderlichen Befähigungsnachweis.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer erfüllt hierbei zwei Funktionen: Zum einen haftet er gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes; zum anderen ist er der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Aufgrund seiner wichtigen Position innerhalb der Niederlassung muss der gewerberechtliche Geschäftsführer vielfältige Anforderungen erfüllen. So bestehen u. a. diverse Voraussetzungen nach Gewerberecht, wie z. B. Volljährigkeit, Fehlen bestimmter Vorstrafen und bei reglementierten Gewerben die Vorlage eines Befähigungsnachweises usw. Auch muss er selbständig anordnungsbefugt sowie tatsächlich in der Lage sein, sich im Betrieb zu betätigen. Bei Tätigkeiten im Rahmen eines reglementierten Gewerbes muss der gewerberechtliche Geschäftsführer zusätzlich entweder vertretungsbefugt oder die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als Arbeitnehmer beschäftigt sowie voll versicherungspflichtig sein.
Zu beachten ist, dass die Zweigniederlassung ihre Tätigkeit erst aufnehmen kann, wenn die Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Gewerbebehörde vorliegt.
Steuerrecht
Hinsichtlich der Ertragsbesteuerung erfolgt grundsätzlich eine Versteuerung sowohl am Sitz der Hauptniederlassung als auch am Sitz der Zweigniederlassung. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Österreich und Kroatien ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach die Gewinne der österreichischen Zweigniederlassung in Österreich zu versteuern sind.
Anmeldung einer Zweigniederlassung
Zweigniederlassungen besitzen nach österreichischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit, werden aber weitgehend wie juristische Personen behandeln. Sie müssen in das Firmenbuch des Gerichtes eingetragen werden, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz haben soll.
Der Firmenwortlaut der inländischen Niederlassung muss jenen der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Niederlassung hinweist, darf geführt werden (“Niederlassung”, Repräsentanz” oder ähnliches).
An das
Landesgericht als Handelsgericht
Firmenbuch
Daten des ausländischen Rechtsträgers
Firma: ………………………………………………………………………………………
Sitz: ………………………………………………………………………………………….
Geschäftsanschrift/Zustellanschrift: …………………………………..
protokolliert/registriert bei: …………………………………………………
(Behörde, Gericht ect.)
Reg.Nr. …………………………………………………………………………………….
Kapital: ………………………………………. Währung: …………………………
Stichtag für den Rechnungsabschluss: ……………………………….
Vertretungsbefugte Organe: …………………………………………………
(Namen, Geb.Dat., Zustellanschrift, Vertretungsbefugnis)
Gesellschaftsvertrag/Satzung vom ……………………………………..
zuletzt geändert mit Beschluss der GV/HV von …………………
Daten der inländischen Zweigniederlassung
Firma: ………………………………………………………………………………………
(Zweigniederlassungs-Zusatz)
Sitz: …………………………………………………………………………………………..
Zustellanschrift: ……………………………………………………………………..
Tätigkeit: ………………………………………………………………………………….
(maximal 40 Zeichen)
………., am …………….. ………………………………………………………..
firmenmäßige Unterschrift (beglaubigt)
(Vertretungsbefugte Organe laut Gesellschaftsvertrag)
Beilagen:
1.) Gesellschaftsvertrag/Satzung in letzter Fassung in Deutsch (begl. Übersetzung!)
2.) Register-Auszug (jüngsten Datums) im Original oder begl. Kopie*)
3.) Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (od. Erklärung in der Anmeldung)
4.) Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweignied. (z.B. Mietvertrag o. WKO)
5.) Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe sowie des ständigen Vertreters.
MUSTERZEICHNUNG DES/DER GESCHÄFTSFÜHRER/IN EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG
An das
Landesgericht als Handelsgericht
Firmenbuch
Ich, Vor- und Zuname:…………………………………………………………..
Geburtsdatum:………………………………………………………………….
Beruf:………………………………………………………………………..
Adresse:………………………………………………………………………
werde als Geschäftsführer/in der Zweigniederlassung: ……………………………..
die Firma wie folgt zeichnen:
Musterunterschrift
…………………………………………….
Unterschrift*
……………………, am……………………..
*) notariell oder gerichtlich beglaubigt
PDF Anhang (Quelle WKO.at): Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen
Steuer optimieren
Preiswert gründen & Haftung beschränken
Steuern optimieren
Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen du Gewinne sogar einkommensteuerfrei empfängst.
Preiswert gründen
Geringes gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital, kostengünstige Gründung, einfache Anreise.
Persönliche Haftung beschränken
Beschränkung der persönlichen Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (wie GmbH)
Einfach & unbürokratisch
Hoher Nutzen zum Beispiel mit Zweigniederlassung
Hoher Nutzen
Du kannst deine geschäftliche Tätigkeit in ganz Europa, somit auch in Österreich oder Deutschland entfalten.
Zweigniederlassung
Gründung einer Zweigniederlassung & Eintragung ins österreichische oder deutsche Firmenbuch möglich.
Einfach & unbürokratisch
Schnelle Gründung möglich