Let's go .::. Alternativen zur GmbH
Eine Limited in Zypern, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Kroatien oder Montenegro
Alternativen zur GmbH in Österreich oder Deutschland
GmbH/LTD gründen in Zypern, Kft in Ungarn, OOD in Bulgarien, SRL in Rumänien oder DOO in Kroatien oder Montenegro
In Ländern der EU gegründete Gesellschaften sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil Inspire Art) auch in Österreich oder Deutschland rechtsfähig. Das gilt natürlich auch für die LTD in Zypern, die Kft in Ungarn, die OOD in Bulgarien, die SRL in Rumänien oder die DOO in Kroatien oder Montenegro (2025), die sich wachsender Beliebtheit erfreuen.
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Rechtliche Grundlagen
Eine LTD (zyprische GmbH) oder Kft (ungarische GmbH) kann ihre geschäftliche Tätigkeit auch in Österreich oder Deutschland entfalten. Eine Firma in einem beliebigen EU Land darf von allen europäischen Bürgern gegründet und sowohl im Land selbst, als auch in Europa und weltweit tätig werden!
Vor noch gar nicht all zu langer Zeit war es in der Europäischen Union noch nicht möglich eine GmbH eines anderen europäischen Landes, zum Beispiel eine maltesische Limited oder eine deutsche GmbH in Österreich als Zweigniederlassung ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Vielmehr wurden die rein in Österreich oder Deutschland tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war damals ausgeschlossen.
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlassungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.
Dies gilt sowohl für eine zyprische Limited (Ldt), als auch für die ungarische Kft, die kroatische d.o.o., die deutsche GmbH, die französische “S.A.R.L.”, die niederländische “B.V.”, die spanische “S.L.” usw. Diese Gesellschaften werden inzwischen problemlos als juristische Person anerkannt, sodass eine Haftungsbeschränkung wie bei einer österreichischen oder deutschen GmbH gilt.
Eine zyprische LDT (GmbH) oder ungarische Kft (GmbH) ist auch in Österreich mit einer Zweigniederlassung perfekt geeignet für den Handel, das Handwerk, Dienstleistungen, EDV und IT, Medien, die Energiewirtschaft, die Industrie, für Beratungsfirmen und vieles mehr.
Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:
CENTROS Urteil vom 09.03.1999 des Europäischen Gerichtshofes
Überseering BV / Nordic EuGH C-208/00 vom 05.11.2002 des Europäischen Gerichtshofes
Inspire Art Urteil vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland
BGH Pressemitteilung: Entscheidet über die Rechtsfähigkeit vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland
Keine Durchgriffshaftung bei der Limited vom 27.01.2006 Oberlandesgericht Hamm
Persönliche Haftung des Alleingesellschafters u. Directors vom 20.04.2006 Urteil LG Kiel 10 S 44/05
Eintragung einer Zweigniederlassung vom 09.03.2006 LG Mühlhausen
Eintragung der Limited bei der Gründung einer Limited & Co. KG vom 15.10.2007 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 64/427/EWG vom 11.12.2003 des Bundesgerichtshofs Deutschland
Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der EuGH-Entscheidung “Inspire Art” von Prof. Dr. Erich Schanze LL.M. (Harv.) / Wiss. Mit. Andreas Jüttner, Marburg
Befreiung §181 der Ltd & Co. KG OLG Frankfurt 20 W 191/06 vom 28.07.2006
Löschung der Zweigniederlassung Urteil der LG Krefeld 11 T 4/06 vom 26.04.2006
Gerichtsbarkeit für unselbständige Niederlassung Bundesgerichtshof III ZR 315/06 vom 06.06.2007
Transportgenehmigungen für Ltd. VG Sigmaringen
Zweigniederlassung einer europäischen Limited
Was ist besser, eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen?
Um den österreichischen oder deutschen Markt effektiv betreuen zu können, gründen ausländische Unternehmen wie die zyprische LTD oder ungarische Kft entweder rechtlich selbständige Tochtergesellschaften oder etablieren Zweigniederlassungen im jeweiligen Inland.
Als Vorteil der Zweigniederlassung gilt vor allem deren einfache und kostengünstige Errichtung. Weiters muss für sie weder Eigenkapital aufgebracht, noch ihre Beschlüsse protokolliert, eine Generalversammlung abgehalten oder Bilanzen veröffentlicht werden. Die Zweigniederlassung ist - im Gegensatz zu einem Tochterunternehmen - im Besitz der ausländischen Limited und ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die von ihr geschlossenen Verträge gelten als Geschäfte ihres ausländischen Rechtsträgers.
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ermöglicht es ausländischen Rechtsträgern, in Österreich eine Gewerbeberechtigung zu lösen und anschließend in stabiler und kontinuierlicher Weise am heimischen Wirtschaftsleben teilzunehmen. Zwar könnte dieses Ziel auch durch Errichtung einer österreichischen Tochtergesellschaft, typischerweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), erreicht werden.
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist jedoch kostengünstiger und einfacher: Dies etwa, weil bei einer Zweigniederlassung kein Mindeststammkapital aufgebracht werden muss. Ebenso ist die Errichtung der Zweigniederlassung, anders als die Gründung einer GmbH, nicht zwangsläufig an die Mitwirkung eines Notars geknüpft. Überhaupt entfallen bei der Zweigniederlassung viele formelle Abläufe, die im GmbH-Recht zwingend vorgeschrieben sind (z.B. Protokollierung von Beschlüssen). Ungeachtet der weiterhin bestehenden steuerlichen Buchführungspflichten, müssen keine eigenen Bilanzen für die Zweigniederlassung erstellt, sondern höchstens solche des dahinterstehenden Rechtsträgers im Firmenbuch veröffentlicht werden. Außerdem ist die Löschung einer Zweigniederlassung regelmäßig einfacher als die Liquidation einer GmbH.
Welche Unternehmen können Zweigniederlassungen errichten?
Grundsätzlich können in ihrem Heimatstaat protokollierte Unternehmen wie die zyprische LTD oder die ungarische Kft ihre Zweigniederlassung in das Firmenbuch zum Beispiel in Österreich oder Deutschland eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt in jenes Firmenbuch, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz hat.
Registergericht/Firmenwortlaut:
Anträge auf Eintragung ins Firmenbuch sind an das für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Landesgericht als Handelsgericht, in Wien an das Handelsgericht Wien zu richten. Der Firmenwortlaut der Zweigniederlassung hat jenen des ausländischen Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z.B. „Niederlassung Wien“).
Welche Unterlagen sind dem Registergericht vorzulegen?
Der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer zyprischen LTD oder ungarische Kft zum Firmenbuch sind folgende Unterlagen beizuschließen:IHK
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung (beglaubigt und durch Gerichtsdolmetsch übersetzt)
Liste der Gesellschafter (Name, Beruf, Wohnsitz, Stammeinlage)
Firmenbuchauszug der zB zyprischen oder ungarischen Behörde (in beglaubigter Übersetzung)
Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (oder entsprechende Erklärung in der Anmeldung)
Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. durch Mietvertrag oder Stellungnahme der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer)
Beglaubigte Musterzeichnung des Inlandsgeschäftsführers
Weitere Informationen findest du unter dem WKO 🇦🇹 und dem IHK 🇩🇪 Link.
Kann zB die zyprische Limited im B2B (Business to Business) Bereich ohne MWSt fakturieren?
Ja, eine zyprische LTD bekommt zum Beispiel eine Europäische UID Nummer und kann damit die Rechnungen ins EU Ausland (zB nach Österreich) mit der UID Nummer des Kunden ohne MWSt ausstellen. Dasselbe gilt für B2B Rechnungen, die die österreichische Zweigniederlassung in ein anderes EU Land ausstellt.
Wenn eine EU Firma aber Waren oder Dienstleistungen innerhalb des eigenen Landes an Firmen verkauft - oder an Endkunden in die EU liefert - muss sie jeweils auch die Umsatzsteuer (MWSt) verrechnen.
So melden Sie eine Zweigniederlassung an
Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich braucht EU Limited eine Zweigniederlassung in Österreich. Wenn ein EU Unternehmen auf dem österreichischen Markt mit einem eigenen Standort tätig sein möchte, wird also die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft notwendig.
Warum ist für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit, neben Räumlichkeiten und Personal, die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft nötig? Ist die Ausübung eines Gewerbes in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht schon von der EU Niederlassungsfreiheit gedeckt?
Die Niederlassungsfreiheit bezieht sich lediglich darauf, dass ein Gewerbe generell in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt werden darf. Die weiteren (auch für österreichische Unternehmen) geltenden Vorschriften, welche die tatsächliche Ausführung der Tätigkeit regeln, dürfen von Österreich als EU-Mitgliedstaat selbst festgelegt werden – sofern sie sowohl für Österreicher als auch für Angehörige anderer EU- Mitgliedstaaten gelten.
Eine Ausnahme besteht lediglich für sogenannte Koordinations- oder Kontaktbüros, bei denen ein Außendienstmitarbeiter des zB zyprischen oder ungarischen Unternehmens nur Bestellungen entgegennimmt und Geschäfte vermittelt, nicht aber Verträge abschließt oder Waren verkauft. Wenn EU Unternehmen in ihren österreichischen Standorten nicht lediglich Geschäfte vermitteln möchten, sondern eine umfangreichere Geschäftstätigkeit anstreben, wird die Gründung einer Zweigniederlassung notwendig.
Vorteile und Besonderheiten
Die Gründung einer Zweigniederlassung hat viele Vorteile:
für die Gründung einer Zweigniederlassung wird kein Mindestkapital benötigt – im Gegensatz zur Gründung einer eigenständigen GmbH
bei den sonstigen Gründungskosten fallen geringere Beträge an, da bei der Errichtung einer Zweigniederlassung keine Notariatsaktspflicht besteht, d. h. die notarielle Beurkundung kann entfallen
in Zweigniederlassungen müssen weder General- bzw. Hauptversammlungen abgehalten noch Beschlüsse protokolliert werden
die Rechnungslegung ist erleichtert: Sie richtet sich nach den Vorschriften des kroatischen Rechtsträgers.
Rechtlich handelt es sich bei einer Zweigniederlassung um einen selbständigen Geschäftsbetrieb mit eigener Organisation und wirtschaftlicher Selbständigkeit. Da die Zweigniederlassung aber keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, gelten die durch die Zweigniederlassung geschlossenen Verträge als durch das kroatische Unternehmen geschlossen, sodass dieses auch als Rechtsträger haftet.
Die Firma der Zweigniederlassung
Die Firma der Zweigniederlassung, also der Name, richtet sich nach der Firma des kroatischen Unternehmens und damit nach kroatischem Recht.
Der Firmenwortlaut der EU Limited einschließlich des Rechtsformzusatzes muss dabei in demjenigen der Firma der Zweigniederlassung im Wesentlichen enthalten sein. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z. B. „XYZ LTD - Zweigniederlassung Wien“). Ob der Firmenwortlaut in der gewünschten Form gewählt werden kann, wird von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens entschieden, was auch Auswirkungen auf die Dauer des Gründungsvorgangs hat. Als Richtwert für eine gesamte Gründung kann eine Dauer von vier Wochen veranschlagt werden.
Praxistipp:
Viele Unternehmen möchten in der Firma (dem Namen) der Zweigniederlassung den Zusatz „Austria“ enthalten haben. Ein solcher Zusatz wird durch die Wirtschaftskammer jedoch nur unter bestimmten Umständen genehmigt. So wird u. a. vorausgesetzt, dass das EU Unternehmen auch in anderen Gesellschaften bzw. Niederlassungen im In- und Ausland eine leicht verwechselbare Firma mit einem jeweiligen Länderzusatz führt und der Zusatz „Austria“ daher als Unterscheidungsmerkmal benötigt wird. Um eine Abweisung der beantragten Firma im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, durch geschickte Namensfindung den Zusatz „Austria“ als notwendig erscheinen zu lassen.
Gewerberechtliche Aspekte
Was ist nun aus gewerberechtlicher Sicht zu beachten, wenn die Zweigniederlassung erst einmal eingerichtet ist?
Einer juristischen Person (Limited) ermöglicht die Gründung einer Zweigniederlassung eine zeitlich unbeschränkte gewerbliche Tätigkeit in Österreich. Für den Fall, dass das EU Unternehmen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) tätig sein will, ist nach Eintragung der Zweigniederlassung im Firmenbuch auch eine Gewerbeberechtigung vorzuweisen und das Gewerbe bei den österreichischen Gewerbebehörden anzumelden.
Notwendig ist auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, ohne den für die Ausübung reglementierter Gewerbe erforderlichen Befähigungsnachweis.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer erfüllt hierbei zwei Funktionen: Zum einen haftet er gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes; zum anderen ist er der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Aufgrund seiner wichtigen Position innerhalb der Niederlassung muss der gewerberechtliche Geschäftsführer vielfältige Anforderungen erfüllen. So bestehen u. a. diverse Voraussetzungen nach Gewerberecht, wie z. B. Volljährigkeit, Fehlen bestimmter Vorstrafen und bei reglementierten Gewerben die Vorlage eines Befähigungsnachweises usw. Auch muss er selbständig anordnungsbefugt sowie tatsächlich in der Lage sein, sich im Betrieb zu betätigen. Bei Tätigkeiten im Rahmen eines reglementierten Gewerbes muss der gewerberechtliche Geschäftsführer zusätzlich entweder vertretungsbefugt oder die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als Arbeitnehmer beschäftigt sowie voll versicherungspflichtig sein.
Zu beachten ist, dass die Zweigniederlassung ihre Tätigkeit erst aufnehmen kann, wenn die Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Gewerbebehörde vorliegt.
Steuerrecht
Hinsichtlich der Ertragsbesteuerung erfolgt grundsätzlich eine Versteuerung sowohl am Sitz der Hauptniederlassung als auch am Sitz der Zweigniederlassung. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Österreich zum Beispiel Zypern und Ungarn ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach die Gewinne der österreichischen Zweigniederlassung in Österreich zu versteuern sind.
Anmeldung einer Zweigniederlassung
Zweigniederlassungen besitzen nach österreichischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit, werden aber weitgehend wie juristische Personen der EU Limited. Sie müssen in das Firmenbuch des Gerichtes eingetragen werden, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz haben soll.
Der Firmenwortlaut der inländischen Niederlassung muss jenen der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Niederlassung hinweist, darf geführt werden (“Niederlassung”, Repräsentanz” oder ähnliches).
An das
Landesgericht als Handelsgericht
Firmenbuch
Daten des ausländischen Rechtsträgers
Firma: ………………………………………………………………………………………
Sitz: ………………………………………………………………………………………….
Geschäftsanschrift/Zustellanschrift: …………………………………..
protokolliert/registriert bei: …………………………………………………
(Behörde, Gericht ect.)
Reg.Nr. …………………………………………………………………………………….
Kapital: ………………………………………. Währung: …………………………
Stichtag für den Rechnungsabschluss: ……………………………….
Vertretungsbefugte Organe: …………………………………………………
(Namen, Geb.Dat., Zustellanschrift, Vertretungsbefugnis)
Gesellschaftsvertrag/Satzung vom ……………………………………..
zuletzt geändert mit Beschluss der GV/HV von …………………
Daten der inländischen Zweigniederlassung
Firma: ………………………………………………………………………………………
(Zweigniederlassungs-Zusatz)
Sitz: …………………………………………………………………………………………..
Zustellanschrift: ……………………………………………………………………..
Tätigkeit: ………………………………………………………………………………….
(maximal 40 Zeichen)
………., am …………….. ………………………………………………………..
firmenmäßige Unterschrift (beglaubigt)
(Vertretungsbefugte Organe laut Gesellschaftsvertrag)
Beilagen:
1.) Gesellschaftsvertrag/Satzung in letzter Fassung in Deutsch (begl. Übersetzung!)
2.) Register-Auszug (jüngsten Datums) im Original oder begl. Kopie*)
3.) Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (od. Erklärung in der Anmeldung)
4.) Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweignied. (z.B. Mietvertrag o. WKO)
5.) Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe sowie des ständigen Vertreters.
MUSTERZEICHNUNG DES/DER GESCHÄFTSFÜHRER/IN EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG
An das
Landesgericht als Handelsgericht
Firmenbuch
Ich, Vor- und Zuname:…………………………………………………………..
Geburtsdatum:………………………………………………………………….
Beruf:………………………………………………………………………..
Adresse:………………………………………………………………………
werde als Geschäftsführer/in der Zweigniederlassung: ……………………………..
die Firma wie folgt zeichnen:
Musterunterschrift
…………………………………………….
Unterschrift*
……………………, am……………………..
*) notariell oder gerichtlich beglaubigt
PDF Anhang (Quelle WKO.at): Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen
Steuer optimieren
Preiswert gründen & Haftung beschränken
Steuern optimieren
Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen du Gewinne sogar einkommensteuerfrei empfängst.
Preiswert gründen
Geringes gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital, kostengünstige Gründung, einfache Anreise.
Persönliche Haftung beschränken
Beschränkung der persönlichen Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (wie GmbH)
Einfach & unbürokratisch
Hoher Nutzen zum Beispiel mit Zweigniederlassung
Hoher Nutzen
Du kannst deine geschäftliche Tätigkeit in ganz Europa, somit auch in Österreich oder Deutschland entfalten.
Zweigniederlassung
Gründung einer Zweigniederlassung & Eintragung ins österreichische oder deutsche Firmenbuch möglich.
Einfach & unbürokratisch
Schnelle Gründung möglich